Boppard im Blick - Heimatzeitung für die Stadt Boppard
Die Boppard im Blick-Heimatzeitung ist ein Mitteilungsblatt mit öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Boppard, das seit 2001 wöchentlich mit einer Auflage von 7.650 Expl. von der LINUS WITTICH Medien KG Höhr-Grenzhausen produziert wird. Der Inhalt besteht überwiegend aus Vereinsmeldungen, kirchlichen Nachrichten, Veranstaltungshinweisen, sowie Meldungen aus dem Rathaus und öffentlichen Einrichtungen.
Steckbrief - Boppard im Blick - Heimatzeitung für die Stadt Boppard
Die Wochenzeitung "Boppard im Blick" mit einer Auflage von 7.100 Exemplaren erscheint wöchentlich und wird mittwochs an alle normal erreichbaren Haushalte in der Stadt Boppard, Bad Salzig, Buchenau, Fleckertshöhe, Herschwiesen, Hirzenach, Holzfeld, Hübingen, Oppenhausen, Rheinbay, Udenhausen, Weiler und Windhausen verteilt. Herausgeber, Druck und Verlag: LINUS WITTICH Medien KG, 56195 Höhr-Grenzhausen, Postfach 1451 (PLZ 56203, Rheinstr. 41). Telefon-Nr.: 02624/911-0. Fax: 02624/911-195. Internet-Adresse: www.wittich.de
Anzeigen-eMail: anzeigen@wittich-hoehr.de, Redaktions-eMail: boppardimblick@wittich-hoehr.de
Verantwortlich für den redaktionellen Teil: Jens Hofenbitzer, unter Anschrift des Verlages. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Ralf Wirz, unter Anschrift des Verlages. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen übernimmt der Verlag keine Haftung. Artikel müssen mit Namen und Anschrift des Verfassers gekennzeichnet sein. Gezeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich ist. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag erstellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Verlages oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
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