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Leidiges Thema:
Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch Halten und Parken
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt für das Abstellen von Kraftfahrzeugen (Halten, Parken) klare Regeln vor.
Die meisten Behinderungen für andere Verkehrsteilnehmer entstehen durch das Parken
· in Kreuzungsbereichen und Einmündungen,
· im Bereich von Haltestellenschildern,
· vor Grundstücksein- und -ausfahrten sowie
· über Schachtdeckeln.
Auch das Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen, das in Praxis sehr weit verbreitet ist, ist nach der StVO verboten. Da viele Straßen jedoch zu schmal wären, um parkende Fahrzeuge aufzunehmen, wird von den Straßenverkehrsbehörden oft toleriert, dass ein Fahrzeug auf der rechten Straßenseite in Fahrtrichtung halb auf der Fahrbahn, halb auf dem Gehweg abgestellt werden kann.
Hier muss allerdings darauf geachtet werden, dass in jedem Fall die verbleibende Restgehwegbreite mindestens 1,00 m beträgt. Nur so kann sichergestellt werden, dass Fußgänger mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer oder ältere Menschen mit Rollator passieren können und nicht auf die Fahrbahn ausweichen müssen, was zu einer erheblichen Gefährdung führen kann.
Im Interesse aller Rollstuhlfahrer, älteren und behinderten Menschen sowie Väter und Mütter mit Kinderwagen bittet die Gemeinde um Beachtung.
Ein weiteres Übel sind die sogenannten "Linksparker", die, obwohl die Straßenverkehrsordnung das Halten und Parken am rechten Seitenstreifen vorschreibt, ihr Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung abstellen.
Die Ortspolizeibehörde wird den sogenannten "ruhenden Verkehr" in den kommenden Wochen verstärkt kontrollieren, damit die Situation insbesondere für die Fußgänger verbessert werden kann. Alle "Verkehrssünder" müssen mit entsprechenden Verwarnungen rechnen.
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