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Südpfalz Kurier

Sie sehen die Ausgabe KW 30/12 | Mittwoch, 25. Juli 2012

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Bekanntmachung


Bekanntmachung
Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
Meldung der oenologischen Verfahren, letzter Abgabetermin 7. August 2012
I. Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
Zur Meldung der Wein- und Traubenmostbestände sind alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig Wein und/oder Traubenmost be- oder verarbeiten, lagern oder handeln.
Die Meldepflicht erstreckt sich im Einzelnen auf:
1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost, soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Liter verfügen.
II. Meldung der oenologischen Verfahren
Die Meldung der oenologischen Verfahren ist für alle natürlichen und juristischen Personen, die gewerbsmäßig Wein erzeugen, verpflichtend. Nach EU-Vorgaben haben die Weinerzeuger den Besitz an Anreicherungsmitteln, die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung und die Süßung zu melden.
Die Meldeverpflichtung ist in einer einmaligen Meldung für mehrere Maßnahmen zusammengefasst. Zur weiteren Vereinfachung wurde diese Meldung in das Formular der Wein- und Traubenmostbestände integriert.
Bitte beachten: Auch wenn Sie aufgrund der Vorgaben zur Meldung der Wein- und Traubenmostbestände nicht verpflichtet sind, können Sie dennoch der Anzeigeverpflichtung der oenologischen Verfahren unterliegen. Die Meldeformulare sind im Bürgerbüro der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern sowie bei den weinbaulichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erhältlich und müssen dort spätestens bis zum 7. August 2012 eingegangen sein.
Reichen Sie bitte das Exemplar für den Meldepflichtigen zusammen mit der Meldung ein. Es verbleibt nach Bestätigung des Eingangs bei Ihnen und dient als Nachweis für die rechtzeitige Abgabe.
Wer die Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 50 des Weingesetzes. Die ordnungsgemäße Meldung ist darüber hinaus Vorbedingung für die Teilnahme an Stützungsmaßnahmen (Investitionsförderung) nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und deren Durchführungsbestimmungen.
Wir bitten Sie deshalb, die Meldeformulare sehr sorgfältig auszufüllen und den Meldetermin zu beachten. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in den zuständigen Dienststellen gerne zur Verfügung. (Landwirtschaftskammer)



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