Springe direkt zu: Inhalt | Inhaltsverzeichnis | Lokale Nachrichten | Suchfunktionen

Ihr Amtsblatt online

Wittlicher Rundschau, Samstag, 28. August 2010
Ausgabe: KW 34/10, Jahrgang: 7
Titelseite
 

16.01.2010 2/010

ÖB 02 Wahl Jugendparlament


Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Wittlich über die Wahl eines Jugendparlaments vom 4. Januar 2010

Der Stadtrat der Stadt Wittlich hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 56 b GemO und der Satzung der Stadt Wittlich über die Einrichtung eines Jugendparlaments in seiner Sitzung am 15. Dezember 2009 folgende Satzung mit der Maßgabe beschlossen, dass - soweit in der Satzung die männliche Sprachform verwendet wird - die weibliche Form als miterfasst gilt.

Inhaltsverzeichnis:

1. Abschnitt - Grundlagen

§ 1 Vorsitzender und Stellvertreter

2. Abschnitt - Wahlverfahren

§ 2 Wahltag

§ 3 Wahlorgane

§ 4 Durchführung der Wahl

§ 5 Wahlvorschläge

§ 6 Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen

§ 7 Durchführung der Wahl

§ 8 Feststellung des Wahlergebnisses

3. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 9 Ergänzende Anwendung der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung

§ 10 Inkrafttreten

1. Abschnitt - Grundlagen

§ 1

Vorsitzender und Stellvertreter

Das Jugendparlament wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.

2. Abschnitt - Wahlverfahren

§ 2

Wahltag

Den Wahltag bestimmt der Stadtrat. Der Wahltag muss ein Sonntag sein. Die Entscheidung ist bis zum 62. Tag vor der Wahl bekannt zu machen.

§ 3

Wahlorgane

(1) Wahlleiter ist der Bürgermeister. Der Wahlleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der Stadt Wittlich nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung. Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen Beigeordneten oder einen Verwaltungsbediensteten beauftragen.

(2) Der Wahlleiter ist Vorsitzender des Wahlausschusses. Er beruft die vier bis sechs Mitglieder des Wahlausschusses spätestens am 40. Tag vor der Wahl. Die zum Jugendparlament Wahlberechtigten sollen im Wahlausschuss hinsichtlich der Tätigkeit (Schüler, Auszubildender, Student, Beruf/Stand), des Lebensalters und der Nationalitäten angemessen vertreten sein. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest. Der Wahlausschuss tagt öffentlich und ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.

(3) Der Wahlleiter bestellt zur Feststellung des Wahlergebnisses einen Briefwahlvorstand. Der Briefwahlvorstand tagt öffentlich.

§ 4

Durchführung der Wahl

(1) Die Wahl wird insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt.

(2) Findet die Wahl nicht statt, weil keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden oder die Zahl der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Jugendparlaments übersteigt, ist dies spätestens am 12. Tag vor dem ursprünglich vorgesehenen Tag der Wahl bekannt zu machen.

§ 5

Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter fordert spätestens am 62. Tag vor der Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Dabei hat er darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge spätestens am 41.Tag vor der Wahl, 18 Uhr, bei ihm oder der Stadtverwaltung Wittlich einzureichen sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte sowie Vereine, Verbände, politische Parteien, Wählergruppen oder sonstige Organisationen (Wahlvorschlagsträger) können einen Wahlvorschlag mit einem oder mehreren Bewerbern bis zur höchstzulässigen Zahl der zu wählenden Parlamentsmitglieder (§ 3 Absatz 1 der Satzung der Stadt Wittlich über die Einrichtung eines Jugendparlaments) einreichen. Die Wahlvorschläge sind nur gültig soweit die schriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen vorliegt. Versammlungen gem. §§ 17 und 18 KWG und Unterstützungsunterschriften sind zur Aufstellung des Wahlvorschlags nicht erforderlich. Im Wahlvorschlag sind die Vorgeschlagenen mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Tätigkeitsangabe (Schüler, Auszubildender, Student, Beruf) eindeutig zu bezeichnen. Der Wahlvorschlag ist mit einer Kurzbezeichnung der einreichenden Organisation zu versehen.

(3) Der Wahlausschuss entscheidet bis zum 34. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge bzw. Einzelbewerber.

(4) Sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht gegeben sind, macht der Wahlleiter die zugelassen Wahlvorschläge mit der Kurzbezeichnung in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Namens und Vornamens, Geburtsdatums, der Anschrift und der Tätigkeitsangabe (Schüler, Auszubildender, Student, Beruf/Stand) der Bewerber spätestens am 12. Tag vor der Wahl bekannt. Liegen Wahlvorschläge von einzelnen Personen vor, so werden diese in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens unter der Rubrik "Einzelbewerber" entsprechend hinzugefügt.

§ 6

Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen

(1) Wahlgebiet ist das Stadtgebiet.

(2) Der Wahlleiter veranlasst für das Stadtgebiet die Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). Auf Antrag sind Personen, soweit sie jeweils die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 der Satzung der Stadt Wittlich über die Einrichtung eines Jugendparlaments erfüllen, in das Wählerverzeichnis aufzunehmen. Das Wählerverzeichnis ist fortzuschreiben und am zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, abzuschließen.

(3) Der in Absatz 2 Satz 2 bezeichnete Personenkreis wird vom Wahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, einen Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis bei der Stadtverwaltung Wittlich zu stellen.

(4) Die ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten erhalten bis zum 21. Tag vor der Wahl die notwendigen Unterlagen für die Briefwahl.

§ 7

Durchführung der Wahl

(1) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Eine Stimmabgabe für Wahlvorschlagslisten ist nicht möglich. Es können nur die auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber einzeln gewählt werden.

(2) Wahlberechtigte, die keine Wahlunterlagen erhalten haben, können die Aufnahme ins Wählerverzeichnis und Aushändigung von Wahlunterlagen bei der Stadtverwaltung Wittlich bis 18 Uhr am zweiten Tage vor der Wahl beantragen.

(3) Gewählt sind die in § 3 Absatz 1 der Satzung der Stadt Wittlich über die Einrichtung eines Jugendparlamentes genannte Anzahl von Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(4) Der Stimmzettel enthält die zugelassen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge der Kurzbezeichnungen unter Angabe des Namens und Vornamens, der Geburtsdaten, der Anschriften sowie der Staatsangehörigkeiten bzw. der Status und ggf. der Angabe der Tätigkeit (Schüler, Auszubildender, Student, Beruf) der Bewerber. Die "Einzelbewerber" werden ebenfalls in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens entsprechend aufgeführt.

(5) Der Wähler hat so viele Stimmen wie Mitglieder ins Jugendparlament zu wählen sind. Der Wähler vergibt seine Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber, die er wählen will. Pro Bewerber darf nur eine Stimme vergeben werden.

§ 8

Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Alle Stimmzettelumschläge, die bis 18 Uhr am Wahltag beim Wahlleiter bzw. der Stadtverwaltung Wittlich eingehen, werden in die Ergebnisermittlung einbezogen. Die Feststellung des Ergebnisses übernimmt der eigens einzurichtende Briefwahlvorstand. Die Tätigkeit des Wahlvorstandes ist in einer Niederschrift zu dokumentieren.

(2) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest.

(3) Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und weist darauf hin, dass die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb einer Woche keine gegenteilige Erklärung eingeht, eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt und eine Ablehnung der Wahl nicht widerrufen werden kann.

(4) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er aus dem Jugendparlament aus, beruft der Wahlleiter eine Ersatzperson ein. Einzuberufen ist die nächste noch nicht berufene Person mit der höchsten Stimmenzahl. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.

(5) Das Wahlergebnis ist öffentlich bekannt zu machen.

(6) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Bürgermeister Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Aufsichtsbehörde.

3. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 9

Ergänzende Anwendung der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung

Die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) finden ergänzende Anwendung.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Wittlich, den 4. Januar 2010

Stadtverwaltung Wittlich

Joachim Rodenkirch, Bürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziff.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Wittlich, den 4. Januar 2010

Stadtverwaltung Wittlich

Joachim Rodenkirch, Bürgermeister

 



zurück

Seite weiterempfehlen |